Für Demokratisierung der Universitäten
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Geschichtlicher Hintergrund
Mit dem Universitäts-Organisationsgesetz von 1975 wurde an den Universitäten ein Mitbestimmungsrecht für Studierende und Mittelbau in Form diverser Kollegialorgane eingeführt. Dazu zählten:
- Institutskonferenz. Zuständig für Entscheidungen auf Institutsebene (z.B. Institutsvorstand). Drittelparität (o. Profs, Mittelbau, Studierende) und 1-2 allg. Bedienstete
- Fakultätskollegium. Zuständig für Entscheidungen auf Fakultätsebene (z.B. Dekan). Drittelparität (o. Profs, Mittelbau, Studierende)
- Studienkommission. Pro Studium eine Kommission, erstellt den Studienplan. Drittelparität (o. Profs, Mittelbau, Studierende)
- Universitätsversammlung. Zuständig für die Wahl des Rektors. Viertelparität (o. Profs, Mittelbau, Studierende, allg. Bedienstete wie ZID und Bibliothekspersonal)
- akademischer Senat. Für studienrechtliche Sachen zuständig - genehmigt z.B. Studienpläne. Drittelparität (o. Profs, Mittelbau, Studierende)
Bei einer Reform des Universitätsgesetzes 1993 wurden die Strukturen nicht geändert, wohl aber ihre Kompetenzen (z.B. bei Personalentscheidungen) beschnitten.
Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden die Institutskonferenz, das Fakultätskollegium und die Universitätsversammlung ersatzlos gestrichen. Die meisten Entscheidungen die früher bei den Kollegialorganen lagen werden nun durch das Rektorat gefällt - so bestimmt nun z.B. das Rektorat den Studiendekan. Der Universitätsrat ist ein zur Hälfte von Regierungsmitgliedern und zur Hälfte aus Universitätspersonal anderer Universitäten bestehendes Organ, das Entscheidungen des Rektorats genehmigt und den Rektor bestimmt. Weiters ist die Drittelparität im Senat gefallen, hier haben nun die o. Professoren die absolute Mehrheit. Dem Senat wurden außerdem viele Entscheidungskompetenzen genommen.
Das Machtdreieck: Universtitätsrat, Rektorat und Senat
Der Universitätsrat (§21) [1]
- 7 Personen aus Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft (Absatz 3)
- Keine politische Funktion oder Funktionärstätigkeit in einer Partei in den letzten vier Jahren (Absatz 4)
- Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen (Absatz 6)
- Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. (Absatz 11)
- Aufgaben (Absatz 1):
- Genehmigt Entwicklungsplan
- Wählt Rektor aus dem Dreiervorschlag des Senats
- Wählt Vizerektor nach Vorschlag des Rektors
Das Rektorat (§22) [1]
- Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität (Absatz 2)
- Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier
Vizerektorinnen oder Vizerektoren (Absatz 3)
- Aufgaben (Absatz 1):
- Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen
- Erstellung eines Entwicklungsplan
- Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung
Der Senat (§25) [1]
- Momentan 24 Mitglieder aufgeteilt auf 13 Professoren, 5 Mitglieder des "Mittelbau" und 6 Studenten (Geplante Neuerung 13/7/6)
- Absolute Mehrheit der VertreterInnen der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren (Absatz 3)
- Höchstes Gremium für Studentenvertreter mit einer Beteiligung von 25 vH [2] im Senat (Absatz 3)
- Einrichtung von Kollegialorganen zur Entscheidung oder Beratung in einzelnen Aufgaben (verpflichtend für Habilitationsverfahren, Berufungsverfahren und bestimmte Studienangelegenheiten) (Absatz 8)
- Aufgaben (Absatz 1):
- Wählt Mitglieder des Universitätsrats
- Zustimmung zum Entwurf des Entwicklungs- und Organisationsplans
- Erstellung eines Dreiervorschlag für die Wahl des Rektor oder der Rektorin

